Blockadetraining war zulässig
Das öffentliche Training des Bündnisses "Den Naziaufmarsch in Stolberg gemeinsam blockieren" vom 5. Februar 2011 zwecks Blockade des Neonaziaufmarsches Anfang April 2011 in Stolberg war zulässig. So das Urteil des OVG Münster vom 18. September 2012. Der 5. Senat hat festgestellt, die Veranstaltung auf dem Kaiserplatz sei ohne einschränkende Auflagen von der Versammlungs- und Meinungsfreiheit geschützt gewesen. Gleichzeitig wurden die damaligen umfangreichen Auflagen des Polizeipräsidenten als rechtswidrig erklärt. Das Bündnis "Gemeinsam gegen den Naziaufmarsch" ruft seit 2011 zur Blockade des braunen Spuks Anfang April auf - ergänzend zur Blockierung der Innenstadt durch Veranstaltungen des Stolberger Bündnisses gegen Radikalismus.
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